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Wohnkomplex mit Wallbox am Parkplatz

Wallbox in einer WEG

Wallbox in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) beantragen

Damit ein Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) sein E-Auto zu Hause laden kann, müssen in der Regel zwei Bedingungen erfüllt sein: Erstens, muss der Wohnungseigentümer einen eigenen Stellplatz haben. Zweitens, muss er die Installation einer Wallbox korrekt bei der WEG beantragen. Wir erklären, wie Wohnungseigentümer an ihrem Stellplatz eine Ladestation errichten können.

Kann eine Eigentümergemeinschaft eine Wallbox verbieten?

Seit dem 1. Dezember 2020, dem Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG), können Wohnungseigentümer von ihrer Eigentümergemeinschaft die Genehmigung zur Installation einer privaten Wallbox verlangen.

Allerdings unterliegen die konkrete Art und Durchführung der baulichen Veränderungen nach wie vor der Entscheidung der Eigentümergemeinschaft. Der Wohnungseigentümer kann keine bestimmte Durchführung verlangen oder bestimmen, ob er oder die WEG die Wallbox installiert.

Gute Vorbereitung durch Elektrofachbetrieb hilft beim positiven WEG Beschluss

Damit Wohnungseigentümer Ihren Rechtsanspruch auf die Installation einer Lademöglichkeit – inklusive Verlegung von Leitungen und Eingriffe in die Stromversorgung – durchsetzen können, sollten sie wohlüberlegt und strategisch vorgehen.

Am Anfang steht deshalb das Informieren der Miteigentümer und das Suchen nach Mitstreitern, mit denen man sich die Kosten für eine notwendige Modernisierung des Stromnetzes teilen kann.

Der Standortcheck durch eine Elektrofachkraft klärt ab, welche Gebäudeanschlussleistung nötig ist, wie der Zustand der Elektroinstallationen im Haus ist und welche weiteren Arbeiten notwendig sind.

Das sollten Sie bei der Antragsstellung berücksichtigen

Wollen Wohnungseigentümer die anderen Eigentümer im Haus von Ihren Vorhaben überzeugen und eine schnelle Beschlussfassung der Eigentümerversammlung erzielen, gibt es einige wichtige Aspekte zu beachten.

Mögliche Optionen und Kosten auflisten

Wohnungseigentümer erhöhen die Erfolgschancen für die eigene Ladelösung, wenn sie ein detailliertes Konzept für die baulichen Maßnahmen vorlegen. Wenn Ausführung und Kosten bei der Antragstellung bereits vorliegen, kann die Eigentümerversammlung die Entscheidung nicht mehr vertagen oder darauf bestehen, selbst Bauträger zu suchen und Kosten zu vergleichen. Empfehlenswert ist es gleich mehrere Optionen vorzustellen und deren Vor- und Nachteile genau zu erklären.

Fristen einhalten

Eigentümerversammlungen finden in der Regel nur einmal im Jahr statt. Nur wenn der Antrag rechtzeitig vor der mindestens dreiwöchigen Ladungsfrist an den Verwalter gegangen ist, kann in der Eigentümerversammlung auch darüber entschieden werden. Nur so bleibt dem Verwalter genügend Zeit, den Antrag zu prüfen und auf die Tagesordnung zu bringen. Die Zustellung erfolgt aus Beweisgründen am besten per Einschreiben mit Rückschein oder alternativ per Fax oder E-Mail mit Sendebestätigung.

Ladestrom in einer Eigentümergemeinschaft abrechnen

Mehre Abrechnungsvarianten sind möglich – abhängig von der Nutzungsart und den örtlichen Gegebenheiten. Ist die Wallbox am Wohnungszähler angeschlossen, ist eine Abrechnung zum Hausstromtarif über den geeichten Haushaltszähler möglich. Bei einem separaten Zähler des Energieversorgers erfolgt die Abrechnung direkt mit diesem, oft zum Auto- oder Fahrstromtarif.

Eine Abrechnung über den Allgemeinstrom ist möglich, wenn der Stromverbrauch mittels MID-konformen Stromzähler eindeutig zugeordnet werden kann. Wenn die Wallbox gemeinschaftlich genutzt wird, dann sind RFID-Karten zur Nutzerauthentifizierung und ein eichrechtskonformer Stromzähler notwendig.