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MENNEKES

Fragen & Antworten

MENNEKES FAQs: für alle, die mehr wissen möchten

MENNEKES ist seit 2008 in der Elektromobilität tätig. Im Laufe der Jahre haben uns viele Fragen erreicht - zu unseren Produkten und zum Thema Elektromobilität selber. In unseren FAQs greifen wir viele von ihnen auf und geben die passende Antworten. Schauen Sie doch herein und informieren Sie sich!

Fachbegriffe kurz erklärt: Hier geht es zudem zu unserem eMobility Glossar

Für unsere Partner aus der Elektrobranche bieten wir zusätzlich How-to-Videos an - zur Hilfestellung mit MENNEKES Ladesystemen und der MENNEKES ativo Abrechnungsdienstleistung.

Was sind die Vorteile von Elektroautos?

Die Vorteile von Elektroautos lassen sich kurz in drei Punkten zusammenfassen: Elektrisch fahren ist angenehm, kostengünstig und gut für die Umwelt!

Viele Autofahrer empfinden das Fahren eines Elektroautos als angenehm, denn sie verfügen über eine unvergleichliche Laufruhe, kaum Vibration und starke Beschleunigungswerte. Das maximale Drehmoment steht Elektroautos jederzeit zur Verfügung. So verfügen auch kleinere Elektroautos mit niedriger kW-Leistung über eine immense Beschleunigung.

Zukünftig werden die Stromversorger unterschiedliche Tarife zum Laden Ihres Fahrzeugs anbieten. Wenn zu viel Überschussenergie zur Verfügung steht, können Sie davon profitieren. Wenn Sie über eine Photovoltaikanlage verfügen, können sie sogar „umsonst“ fahren, indem Sie aus dem Speicher Ihrer eigenen Sonnenenergie tanken.

Mit Energie aus regenerativen Quellen sind Sie emissionsfrei unterwegs. So leisten Sie allein durch das Fahren eines Elektroautos einen persönlichen und wichtigen Beitrag zum Erhalt unserer Umwelt und für die Zukunft unseres Planeten.

Was bedeutet Transparenzsoftware?

Was vielleicht kompliziert erscheint, ist ganz simpel: wir möchten Ihren Kunden die Möglichkeit bieten, die zu einzelnen Ladevorgängen gehörenden Daten unabhängig von Zeit und Ort eigenständig überprüfen zu können. Da man dafür eine Software benötigt, haben wir diese einfach „Transparenzsoftware“ genannt. Die Software ist von der PTB zertifiziert.

Wie beende ich den Ladevorgang?

Der Ladevorgang kann immer im Fahrzeug beendet werden. Einige Systeme können auch durch eine App oder das erneute Vorhalten einer zur Autorisierung genutzten RFID-Karte gestoppt werden.

Welche Steckeranforderungen gibt es bei der Ladesäulenverordnung?

Gemäß § 3 Mindestanforderungen an den Aufbau und den Betrieb von Ladepunkten

Beim Aufbau von Normalladepunkten, an denen das Wechselstromladen möglich ist, muss aus Gründen der Interoperabilität jeder Ladepunkt mindestens mit Steckdosen oder mit Steckdosen und Fahrzeugkupplungen jeweils des Typs 2 gemäß der Norm DIN EN 62196-2, Ausgabe Dezember 2014, ausgerüstet werden. [...]

Beim Aufbau von Normal- und Schnellladepunkten, an denen das Gleichstromladen möglich ist, muss aus Gründen der Interoperabilität jeder Ladepunkt mindestens mit Kupplungen des Typs Combo 2 gemäß der Norm DIN EN 62196-3, Ausgabe Juli 2012, ausgerüstet werden. [...]

Quelle: www.gesetze-im-internet.de - Abruf 02.08.2017

Um welche Ladepunkte geht es bei der Ladesäulenverordnung?

Öffentlich zugängliche Normalladepunkte (Ladeleistung bis maximal 22 kW)

Öffentlich zugängliche Schnellladepunkte (Ladeleistung größer als 22 kW)

 

Öffentlich zugänglicher Ladepunkt:

  • Ladepunkt im öffentlichen Straßenraum
  • Ladepunkt auf privatem Grund UND der Parkplatz kann befahren werden von
  • einem unbestimmten Personenkreis, oder
  • einem Personenkreis mit allgemein bestimmbaren Merkmalen

Die Definition „öffentlich zugänglicher Ladepunkt“ ist unabhängig von einer Zutrittsberechtigung oder einer Abrechnung.

 

Siehe auch § 2 - Abs. 7-9 der Ladesäulenverordnung: https://www.gesetze-im-internet.de/lsv/ - Abruf 24.10.2017

Muss ich die SIM-Karte bei Lieferung noch in die Ladestation einlegen?

Die SIM-Karte wird bei Ladestationen, die ab Werk als MENNEKES ativo Variante verkauft werden, bereits im Werk in die Ladestation eingelegt. Sie brauchen hier nicht mehr aktiv zu werden. Wenn Sie eine Ladestation mit MENNEKES ativo nachrüsten wollen, wird Ihnen die SIM-Karte mit dem Nachrüstset zugesendet. Die SIM-Karte müssen Sie dann selber in das Steuergerät Ihrer Ladestation einlegen. Die QR-Codes für das Ad Hoc Laden liegen in beiden Fällen in der MENNEKES ativo Box und Sie müssen diese selber bei Bedarf an den Ladepunkten anbringen.

Welche Fehlerstromschutzeinrichtung muss beim Laden von Elektrofahrzeugen eingesetzt werden?

IEC 60364-7-722 bzw. DIN VDE 0100-722:

Diese Norm stellt Anforderungen an die Errichtung von Niederspannungsschaltanlagen, speziell für die Stromversorgung von Elektrofahrzeugen.

Diese Norm ist für den Errichter der Anlage verpflichtend!

Die Anforderungen an den Einsatz von Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen sind:

 

Ladestation mit einer Steckdose oder Fahrzeugkupplung nach der Normenreihe IEC 62196 bzw. DIN EN 62196 (also Typ1- bzw. Typ2-Steckvorrichtung):

  • Fehlerstrom-Schutzeinrichtung (RCD) Typ B oder
  • Fehlerstrom-Schutzeinrichtung (RCD) Typ A in Verbindung mit einer geeigneten Einrichtung zur Abschaltung der Versorgung im Fall von Gleichfehlerströmen > 6 mA.

Die DIN-VDE 0100-722 ist die nationale Umsetzung der IEC-Norm IEC 60364-7-722, welche in der Fassung von Februar 2015 die Anforderung bereits international definiert hat.

 

Auch die Edition 3 der IEC 61851-1 (Electric vehicle conductive charging system - Part 1: General requirements) veröffentlicht im Februar 2017 enthält diese Anforderung.

Die Anpassung der europäischen Norm (EN 61851-1) und der nationale Umsetzung (DIN EN 61851-1) folgen.

 

Alle diese Normen und Richtlinien sind erhältlich unter www.beuth.de und www.webstore.iec.ch

Was ist das eMobility-Gateway? Was benötige ich für eine professionelle Bewirtschaftung und/oder eine roamingfähige Vernetzung der Ladeinfrastruktur?

Das MENNEKES eMobility-Gateway ist das ideale Upgrade für bestehende Professional Systeme.

Es können bis zu 50 Ladepunkte mit einem Gateway vernetzt und an ein intelligentes Softwaresystem angeschlossen werden.

Es ist kompatibel zu den unterschiedlichsten MENNEKES Ladesystemen und zu vielen übergeordneten Softwaresystemen (Open Charge Point Protocol – OCPP kompatibel).

Es ergibt sich folgender Vorteil: Bei einer Backendanbindung bleiben die damit verbundenen Mobilfunkkosten pro Ladepunkt gering!

Die Vernetzung wurde somit praktisch, einfach und kostenoptimiert realisiert.

 

Vorteile auf einen Blick:

  • Sicherer Mobilfunk-Empfang auch in Parkhäusern und Tiefgaragen
  • Kompatibel mit den Ladestationen AMEDIO® Professional, AMTRON® Professional und AMTRON® Charge Control*
  • Einfache Backendanbindung via Mobilfunk
  • Lokaler Zugriff auf Ladedaten und -statistiken via mobilem Endgerät dank integriertem WLAN
  • Zeitserverfunktion, um valide Zeiten zur Verfügung zu stellen
  • Einfache Installation an Außenbereichen von Gebäuden
  • Robustes, gleichschließendes Gehäuse aus AMELAN®

 

Wie sind die Vorgaben für das Monitoring, die Betriebsdauer und die Zugänglichkeit in der Förderrichtlinie?

Während der Betriebslaufzeit müssen regelmäßig Berichte (jeweils am 01. Februar und 01. August) an die Nationale Organisation Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologie GmbH (NOW GmbH) übermittelt werden.

Einen Vordruck finden Sie unter: www.bav.bund.de

Mindestbetriebsdauer der Ladeinfrastruktur von 6 Jahren (begründete Ausnahmen möglich).

Zugänglichkeit 24 Stunden pro Tag an 7 Tagen pro Woche; andernfalls wird die Förderquote um 50 % gesenkt.

Mindestzugänglichkeit werktags 12 Stunden.

Wer ist von der Ladesäulenverordnung betroffen?

Betreiber von öffentlich zugänglichen Ladepunkten

Der Betreiber hält das Eigentum oder eine vergleichbare Rechtsposition an dem Ladepunkt.

Der Besitz (§ 854 BGB) allein genügt nicht.

Der Ladepunktbetreiber ist verantwortlich für den Betrieb der Ladeinfrastruktur (Funktionsfähigkeit, Wartung, Reparatur u.a.) und koordiniert die energiewirtschaftlich konforme Einbindung in das Stromnetz (Netzanschluss, Belieferung u.a.).

Er hat dafür zu sorgen, dass am Ladepunkt ein punktuelles Aufladen für jeden Nutzer ermöglicht wird.

D.h. Laden ohne ein auf Dauer angelegtes Schuldverhältnis („Stromliefervertrag“) mit dem Betreiber oder EVU muss möglich sein (Vorgabe aus EU-Richtlinie „nicht-diskriminierender Zugang zu Lademöglichkeiten“).

Zur Erfüllung dieser Aufgabe kann er sich Dienstleistern (z.B. Elektromobilitätsanbieter) bedienen.

Quelle: Bundesrat Drucksache 256/17 vom 29.03.2017 – Begründung zu Nummer 2 Buchstabe b (§2 Nummer 12 und 13)

www.bundesrat.de/bv.html - Abruf 02.08.2017