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Newsletter abonnierenMENNEKES ist seit 2008 in der Elektromobilität tätig. Im Laufe der Jahre haben uns viele Fragen erreicht - zu unseren Produkten und zum Thema Elektromobilität selber. In unseren FAQs greifen wir viele von ihnen auf und geben die passende Antworten. Schauen Sie doch herein und informieren Sie sich!
Fachbegriffe kurz erklärt: Hier geht es zudem zu unserem eMobility Glossar.
Für unsere Partner aus der Elektrobranche bieten wir zusätzlich How-to-Videos an - zur Hilfestellung mit MENNEKES Ladesystemen und der MENNEKES ativo Abrechnungsdienstleistung.
Aus der Begleit- und Wirkungsforschung Schaufenster Elektromobilität (BuW), speziell dem Ergebnispapier Nr. 34, geht folgende Erläuterung hervor:
Begriff öffentlich zugängliche Ladepunkte
Die Definition des Begriffs öffentlich zugänglicher Ladepunkte löste im Gesetzgebungsverfahren einige Diskussionen aus. Im Rahmen des Novellierungsprozesses konnten gemeinsam mit den Industrievertretern und Ländervertretern Sachverhaltsklärungen erreicht werden, welche die Begriffsdefinition verständlicher machen.
Grundsätzlich ist bei den folgenden Fallgestaltungen privater Parkflächen im öffentlich zugänglichen Raum die Frage entscheidend (ganz unabhängig von dem Gedanken an Ladeinfrastruktur):
Befinden sich dort auf einzelnen Parkflächen Ladepunkte für Elektrofahrzeuge, handelt es sich dabei um öffentlich zugängliche Ladepunkte. Steht der Parkraum grundsätzlich allen zur Verfügung, weil alle adressiert werden, gilt dies auch für die Ladepunkte.
Ein öffentlich zugänglicher Ladepunkt ist dann nicht gegeben, wenn
Ein Schild an der Parkplatzeinfahrt „Nur für Kunden“ oder eine für alle geltende Schranke an einem Supermarkt, Baumarkt, Imbisskette oder Ähnliches genügt hingegen nicht, da sich die Parkflächennutzung auch in diesen Fällen grundsätzlich an jeden richtet. Jeder hat die Möglichkeit, dort einzukaufen. Entsprechend muss auch jeder die Möglichkeit haben, dort zu laden.
So stehen z. B. die Parkflächen des Autohändlers X grundsätzlich auch dem Nutzer eines Fahrzeugs Y offen, er könnte ja am Erwerb eines Fahrzeugs X Interesse haben. Entsprechend kann die dort errichtete Ladeinfrastruktur nicht nur für X-Kunden vorgehalten werden.
Befindet sich auf der Parkfläche hingegen ein Bereich, der nur für Servicekräfte/ Mitarbeiter des Händlers X ausgewiesen ist, handelt es sich dabei nicht mehr um einen öffentlich zugänglichen Parkplatz. Befinden sich dort Ladepunkte, gelten für diese weder die Stecker-Anforderungen der LSV, noch die zukünftigen Authentifizierungsvorgaben für öffentlich zugängliche Ladepunkte.
Quelle:
Begleit- und Wirkungsforschung Schaufenster Elektromobilität (BuW) - Ergebnispapier Nr. 34
Eckpunkte für den rechtlichen Rahmen der Elektromobilität Überblick und Handlungserwägungen - Januar 2017
Die Ladestationen mit MENNEKES ativo „ab Werk“ sind für die Anbindung an die Abrechnung vorkonfiguriert. Das heißt in der Smart Ladesäule sind alle Backend relevanten Daten bereits eingestellt.
Sollte auch ein Lastmanagement benötigt werden, muss dieses vom Installateur eingerichtet werden.
Die Ladepunkte einer Premium Ladesäule müssen entweder in einer Smart Ladesäule oder einem Gateway vernetzt werden.
Die Anleitungen dazu liegen den Geräten bei.
Grund: die lokale Vernetzung und das Lastmanagement sind projektspezifische und ortsabhängige Einstellungen, welche wir im Werk nicht kennen, da diese Geräte als Serien- und Lagerware gefertigt werden.
Das Unterbrechen eines Ladevorgangs ist kein Problem. Die Ladung kann jederzeit fortgesetzt werden.
Die Zustimmung zur Nutzung von Google Maps ist nicht notwendig, aber sinnvoll. Google Maps bietet die Grundlage der Kartenfunktion und der Ermittlung des aktuellen Standortes, bspw. bei der Einrichtung eines neuen Standortes für Ihre Ladeinfrastruktur.
Sie können die Zustimmung zur Nutzung von Google Maps in den Einstellungen der ativo App verwalten.
Die Förderrichtlinie gibt konkrete Rahmenbedingungen für die Ausschüttung der Mittel vor.
Weitere Einzelheiten folgen in den späteren detaillierten Förderaufrufen. Darin Festlegungen (auch regional) möglich zu:
Die aktuelle Version der Förderrichtlinie finden Sie hier.
Zuständigkeit: Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI)
Geplanter Zeitraum der Förderung: 01. Januar 2017 – 31. Dezember 2020
Beantragung der Mittel über www.foerderportal.bund.de - das Portal des Bundes zur Beantragung von Fördermitteln.
Die LSV regelt die technischen Mindestanforderungen an den sicheren und interoperablen Aufbau und Betrieb von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für Elektrofahrzeuge.
Die aktuelle Version der LSV finden Sie hier: www.gesetze-im-internet.de/lsv/
Zuständigkeit: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi)
Auslöser: EU Richtlinie 2014/94/EU für den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe
Inkrafttreten LSV: 12. Mai 2017
Der Dienstleistungs-Vertrag zwischen der Mennekes Digital Services GmbH und dem Standortpartner läuft ab dem Anlegen und Aktivieren des Ladepunktes. Von da an gilt eine Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten. Der Vertrag verlängert sich automatisch um 1 Jahr. Nach den ersten 24 Monaten gilt eine Kündigungsfrist mit 3 Monaten zum Monatsende.
Heute schon eignen sich Elektroautos hervorragend für den alltäglichen Gebrauch, wie für das tägliche Pendeln zur Arbeit oder die Fahrt zum Supermarkt. Der Ausbau der Ladeinfrastruktur läuft auf Hochtouren. Deutschlandweit gibt es tausende Ladepunkte, die meisten davon in den Ballungsgebieten.
Mit steigender Marktdurchdringung werden in Zukunft die Preise von Elektrofahrzeugen weiter sinken und das Preisniveau von Verbrennern erreichen. Dabei sind die Unterhalts- und Wartungskosten für Elektroautos wesentlich günstiger.
Dank großer Fortschritte in der Batterieforschung werden Batterien nicht nur leistungsfähiger und leichter, sondern auch immer billiger. Der Preis pro Kilowattstunde wird weiter fallen und die Reichweiten von Elektrofahrzeugen immer größer werden.
In Deutschland werden für die Abrechnung von elektrischer Energie besonders hohe Anforderungen gestellt. So schreibt das Mess- und Eichgesetz vor, dass geeichte Messgeräte einzusetzen sind. Für die Ladestation als „Messgerät mit Zusatzeinrichtung“ mit häufig wechselnden Nutzern gelten zusätzlich besondere Vorgaben für die Verwendung der ermittelten Werte.
Wir verwenden eichrechtskonforme Komponenten, welche im Rahmen der Nacheichpflicht einfach getauscht werden können. Bei anderen Anbietern muss ggf. der komplette Ladepunkt getauscht oder nachgeeicht werden.
Wenn nicht die Komponenten zertifiziert wurden, sondern die kompletten Steuerungseinheiten eines Ladepunktes, dann sind bei Updates Nacheichungen erforderlich!