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MENNEKES Ladesäulen auf einem Firmenparkplatz

GEIG

GEIG – das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz im Überblick

GEIG steht für . Es ist ein Bundesgesetz, das die Vorgaben der EU-Gebäuderichtlinie EPBD (Energy Performance of Buildings Directive) in deutsches Recht überführt. Das GEIG ist im März 2021 in Kraft getreten und wurde Mitte 2026 um strengere Vorgaben ergänzt, die ab 2027 gelten. Konkret regelt das GEIG die Errichtung von Ladepunkten und die Vorrüstung mit Lade- und Leitungsinfrastruktur in Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden. Um die Kosten für Bau-Auftraggeberinnen und -Auftraggeber sowie Eigentümerinnen und Eigentümer im Rahmen zu halten, enthält das GEIG Ausnahmen und berücksichtigt unterschiedliche Gebäudekategorien.

Für wen gilt das GEIG?

Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz ist relevant für Unternehmerinnen und Unternehmer, Bau-Auftraggeberinnen und -Auftraggeber, Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Architektinnen und Architekten. Alle an einem Neubau oder einer größeren Gebäudesanierung Beteiligten sollten die gesetzlichen Vorgaben für Ladeinfrastruktur und Leitungsinfrastruktur kennen.

Das GEIG unterscheidet grundsätzlich zwischen:

  • Wohngebäuden,
  • Nichtwohngebäuden.

Daneben differenziert das GEIG zusätzlich zwischen:

  • Neubauten,
  • größeren Renovierungen,
  • Bestandsgebäuden.

Eine größere Renovierung liegt laut GEIG dann vor, wenn mehr als 25 % der Gebäudehülle in die Sanierung einbezogen sind.

GEIG-Pflichten auf einen Blick: Ladeinfrastruktur für Neubau, Renovierung und Bestand

GEIG-Vorgaben für Wohngebäude

Bis 31. Dezember 2026 gilt:
Bei Wohngebäuden, die mehr als 5 Stellplätze haben und neu errichtet werden, muss jeder Stellplatz mit einer Leitungsinfrastruktur ausgestattet werden. Wird ein Wohngebäude mit 10 oder mehr Stellplätzen größer renoviert, muss ebenfalls jeder Stellplatz mit einer Leitungsinfrastruktur ausgestattet werden.

Ab 1. Januar 2027 gilt:
Für Wohngebäude, die mehr als 3 Stellplätze haben und neu errichtet oder größer renoviert werden, gilt: Mindestens 50 % der Stellplätze müssen mit einer Vorverkabelung einschließlich Datenübertragung, Kabel, Kabeltrassen und ggf. Stromzähler ausgestattet werden, um die Installation von Ladepunkten zu ermöglichen. Der restliche Anteil der Stellplätze muss mit Leitungsinfrastruktur in Form von Schutzrohren für Elektrokabel ausgestattet werden. Bei Neubauten gilt zusätzlich, dass mindestens 1 Ladepunkt errichtet werden muss.

GEIG-Vorgaben für Nichtwohngebäude

Bis 31. Dezember 2026 gilt:
In Neubauten mit mehr als 6 Stellplätzen ist jeder dritte Stellplatz in die Leitungsinfrastruktur einzubeziehen und es ist mindestens 1 Ladepunkt zu installieren. Steht für ein Nichtwohngebäude mit mehr als 10 Stellplätzen eine größere Renovierung an, ist jeder fünfte Stellplatz mit einer Leitungsinfrastruktur auszustatten und mindestens ein Ladepunkt zu errichten. Nicht zum Wohnen genutzte Bestandsbauten mit mehr als 20 Stellplätzen müssen seit dem 1. Januar 2025 mindestens einen Ladepunkt vorhalten.

Ab 1. Januar 2027 gilt:
Für Nichtwohngebäude, die mehr als 5 Stellplätze haben und neu errichtet oder größer renoviert werden, gilt: Mindestens 50 % der Stellplätze müssen mit einer Vorverkabelung einschließlich Datenübertragung, Kabel, Kabeltrassen und ggf. Stromzähler ausgestattet werden, um die Installation von Ladepunkten zu ermöglichen. Der restliche Anteil der Stellplätze muss mit Leitungsinfrastruktur in Form von Schutzrohren für Elektrokabel ausgestattet werden. Zusätzlich muss mindestens einer von 5 Stellplätzen einen Ladepunkt vorweisen. Bei Bürogebäuden mit mehr als 5 Stellplätzen ist jeder zweite Stellplatz mit einem Ladepunkt auszustatten. Für Bestandsbauten mit mehr als 20 Stellplätzen lässt sich ab 2027 unter 2 Optionen wählen: 50 % aller Stellplätze in eine Leitungsinfrastruktur einbinden oder jeden zehnten Stellplatz mit einem Ladepunkt versehen.

Vorgaben ab 2027 auf einen Blick

Wohngebäude

 Stellplätze im/
am Gebäude
Vorverkabelung für LadepunktLeitungsinfrastrukturLadepunkt
Neubau> 3mind. 50 % der Stellplätzerestlicher Anteilmind. 1
Größere Renovierung> 3mind. 50 % der Stellplätzerestlicher Anteil-

 

Nichtwohngebäude*

 Stellplätze im/
am Gebäude
Vorverkabelung für LadepunktLeitungsinfrastrukturLadepunkt
Neubau / 
größere Renovierung
> 5mind. 50 % der Stellplätzerestlicher Anteilmind. 1 je 5 Stellplätze
bei Bürogebäuden: mind. 1
je 2 Stellplätze
Bestandsgebäude**    
Option 1> 20bei öffentlichen Gebäuden:
mind. 50 % (bis 01.01.2033)
mind. 50 %
(bis 01.01.2027)
-
Option 2> 20bei öffentlichen Gebäuden:
mind. 50 % (bis 01.01.2033)
-mind. 1 je 10 Stellplätze 
(bis 01.01.2027)

* § 10 Abs. 4 GEIG: „Soweit die in § 10 Abs. 1 oder 2 genannten Stellplätze öffentlich zugänglich sind, kann der Eigentümer die Pflichten nach Abs. 1 oder 2 auch dadurch erfüllen, dass er für die Errichtung öffentlich zugänglicher Ladepunkte sorgt, deren Ladeleistung insges. mind. dem Produkt aus der Anzahl der öffentlich zugänglichen Stellplätze und einer Ladeleistung von [2,2] kW entspricht“.

** § 16 (2): Bis zum Ablauf des 1. Januar 2029 nicht anzuwenden, wenn der Eigentümer die Anforderung diese Gesetzes in der [vorherig] geltenden Fassung für dieses Nichtwohngebäude im Zeitraum vom 27. Mai 2022 bis zum Ablauf des 27. Mai 2024 umgesetzt hat.

Wie fördert das GEIG die Elektromobilität?

Der Gesetzgeber will mit dem GEIG den Ausbau der Leitungs- und Ladeinfrastruktur für die Elektromobilität im Gebäudebereich beschleunigen. Ziel ist es, im Zuge der Mobilitätswende das Laden von Elektroautos zu Hause und am Arbeitsplatz zu erleichtern. Auf diese Weise soll das GEIG E-Mobilität fördern und zu einer breiteren Akzeptanz von Elektroautos beitragen.

Ladeinfrastruktur und Leitungsinfrastruktur – das sind die Unterschiede

Das GEIG unterscheidet netztechnisch 2 Varianten:

Ladeinfrastruktur

  • Beinhaltet alle elektrotechnischen Verbindungen, die für Installation, Betrieb und Steuerung der Ladepunkte vorhanden sein müssen.
  • Die Ladeinfrastruktur schließt Lademanagement und Ladestationen ein.
  • Jede Ladestation innerhalb einer Ladeinfrastruktur kann mehrere Ladepunkte aufweisen.

Leitungsinfrastruktur

  • Umfasst alle Vorrichtungen, die für die Verlegung von Elektro- und Datenleitungen in Gebäuden erforderlich sind.
  • Dies umfasst neben Leerrohren und Kabelschutzrohren auch den notwendigen Platz für Zähler und Messsysteme für das Lademanagement.
  • Die Leitungsinfrastruktur lässt sich mit einer Vorverkabelung aufwerten.

Wer prüft die Einhaltung des GEIG?

Und was sind die Konsequenzen bei Nichteinhaltung des Gesetzes?

Die Einhaltung des GEIG wird von den zuständigen Bauaufsichtsbehörden der Bundesländer sowie weiteren Verwaltungsbehörden wie den Bezirksregierungen kontrolliert. Bauanträge, Dokumentationen und Nachweise müssen den Anforderungen des GEIG entsprechen. Bei Nichteinhaltung der Gesetzesvorgaben können Bußgelder bis zu einer Höhe von 10.000 € verhängt werden.

 

MENNEKES – Ihr Partner für die Umsetzung des GEIG

Setzen Sie für die erfolgreiche Umsetzung der Anforderungen im GEIG auf einen erfahrenen und kompetenten Partner. MENNEKES stellt als einer der führenden Anbieter im Bereich Elektromobilität eine technisch hochwertige und wirtschaftlich optimale Umgestaltung Ihrer Stellplätze sicher. Wir beraten Sie gern zu einer zukunftssicheren und auf Ihr Gebäude zugeschnittenen Lade- und Leitungsinfrastruktur.

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