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GEIG steht für . Es ist ein Bundesgesetz, das die Vorgaben der EU-Gebäuderichtlinie EPBD (Energy Performance of Buildings Directive) in deutsches Recht überführt. Das GEIG ist im März 2021 in Kraft getreten und wurde Mitte 2026 um strengere Vorgaben ergänzt, die ab 2027 gelten. Konkret regelt das GEIG die Errichtung von Ladepunkten und die Vorrüstung mit Lade- und Leitungsinfrastruktur in Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden. Um die Kosten für Bau-Auftraggeberinnen und -Auftraggeber sowie Eigentümerinnen und Eigentümer im Rahmen zu halten, enthält das GEIG Ausnahmen und berücksichtigt unterschiedliche Gebäudekategorien.

Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz ist relevant für Unternehmerinnen und Unternehmer, Bau-Auftraggeberinnen und -Auftraggeber, Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Architektinnen und Architekten. Alle an einem Neubau oder einer größeren Gebäudesanierung Beteiligten sollten die gesetzlichen Vorgaben für Ladeinfrastruktur und Leitungsinfrastruktur kennen.
Das GEIG unterscheidet grundsätzlich zwischen:
Daneben differenziert das GEIG zusätzlich zwischen:
Eine größere Renovierung liegt laut GEIG dann vor, wenn mehr als 25 % der Gebäudehülle in die Sanierung einbezogen sind.
| Stellplätze im/ am Gebäude | Vorverkabelung für Ladepunkt | Leitungsinfrastruktur | Ladepunkt | |
|---|---|---|---|---|
| Neubau | > 3 | mind. 50 % der Stellplätze | restlicher Anteil | mind. 1 |
| Größere Renovierung | > 3 | mind. 50 % der Stellplätze | restlicher Anteil | - |
| Stellplätze im/ am Gebäude | Vorverkabelung für Ladepunkt | Leitungsinfrastruktur | Ladepunkt | |
|---|---|---|---|---|
| Neubau / größere Renovierung | > 5 | mind. 50 % der Stellplätze | restlicher Anteil | mind. 1 je 5 Stellplätze bei Bürogebäuden: mind. 1 je 2 Stellplätze |
| Bestandsgebäude** | ||||
| Option 1 | > 20 | bei öffentlichen Gebäuden: mind. 50 % (bis 01.01.2033) | mind. 50 % (bis 01.01.2027) | - |
| Option 2 | > 20 | bei öffentlichen Gebäuden: mind. 50 % (bis 01.01.2033) | - | mind. 1 je 10 Stellplätze (bis 01.01.2027) |
* § 10 Abs. 4 GEIG: „Soweit die in § 10 Abs. 1 oder 2 genannten Stellplätze öffentlich zugänglich sind, kann der Eigentümer die Pflichten nach Abs. 1 oder 2 auch dadurch erfüllen, dass er für die Errichtung öffentlich zugänglicher Ladepunkte sorgt, deren Ladeleistung insges. mind. dem Produkt aus der Anzahl der öffentlich zugänglichen Stellplätze und einer Ladeleistung von [2,2] kW entspricht“.
** § 16 (2): Bis zum Ablauf des 1. Januar 2029 nicht anzuwenden, wenn der Eigentümer die Anforderung diese Gesetzes in der [vorherig] geltenden Fassung für dieses Nichtwohngebäude im Zeitraum vom 27. Mai 2022 bis zum Ablauf des 27. Mai 2024 umgesetzt hat.

Der Gesetzgeber will mit dem GEIG den Ausbau der Leitungs- und Ladeinfrastruktur für die Elektromobilität im Gebäudebereich beschleunigen. Ziel ist es, im Zuge der Mobilitätswende das Laden von Elektroautos zu Hause und am Arbeitsplatz zu erleichtern. Auf diese Weise soll das GEIG E-Mobilität fördern und zu einer breiteren Akzeptanz von Elektroautos beitragen.
Das GEIG unterscheidet netztechnisch 2 Varianten:
Die Einhaltung des GEIG wird von den zuständigen Bauaufsichtsbehörden der Bundesländer sowie weiteren Verwaltungsbehörden wie den Bezirksregierungen kontrolliert. Bauanträge, Dokumentationen und Nachweise müssen den Anforderungen des GEIG entsprechen. Bei Nichteinhaltung der Gesetzesvorgaben können Bußgelder bis zu einer Höhe von 10.000 € verhängt werden.