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Auszug aus der Ladesäulenverordnung:
§ 2 Begriffsbestimmungen
[…] Im Sinne dieser Verordnung ist Regulierungsbehörde die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen […]
§ 5 Anzeige- und Nachweispflichten
Betreiber von Normal- und Schnellladepunkten haben der Regulierungsbehörde den Aufbau und die Außerbetriebnahme von Ladepunkten schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.
Die Anzeige soll erfolgen:
[…] Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn bestehende Ladepunkte öffentlich zugänglich im Sinne dieser Verordnung werden. […]
Quelle: www.gesetze-im-internet.de - Abruf 02.08.2017