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Betreiber von öffentlich zugänglichen Ladepunkten
Der Betreiber hält das Eigentum oder eine vergleichbare Rechtsposition an dem Ladepunkt.
Der Besitz (§ 854 BGB) allein genügt nicht.
Der Ladepunktbetreiber ist verantwortlich für den Betrieb der Ladeinfrastruktur (Funktionsfähigkeit, Wartung, Reparatur u.a.) und koordiniert die energiewirtschaftlich konforme Einbindung in das Stromnetz (Netzanschluss, Belieferung u.a.).
Er hat dafür zu sorgen, dass am Ladepunkt ein punktuelles Aufladen für jeden Nutzer ermöglicht wird.
D.h. Laden ohne ein auf Dauer angelegtes Schuldverhältnis („Stromliefervertrag“) mit dem Betreiber oder EVU muss möglich sein (Vorgabe aus EU-Richtlinie „nicht-diskriminierender Zugang zu Lademöglichkeiten“).
Zur Erfüllung dieser Aufgabe kann er sich Dienstleistern (z.B. Elektromobilitätsanbieter) bedienen.
Quelle: Bundesrat Drucksache 256/17 vom 29.03.2017 – Begründung zu Nummer 2 Buchstabe b (§2 Nummer 12 und 13)
www.bundesrat.de/bv.html - Abruf 02.08.2017