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Um welche Ladepunkte geht es bei der Ladesäulenverordnung?

  • Ladesäulenverordnung

Zuletzt aktualisiert: 29.07.2026

Öffentlich zugängliche Normalladepunkte (Ladeleistung bis maximal 22 kW)

Öffentlich zugängliche Schnellladepunkte (Ladeleistung größer als 22 kW)

Öffentlich zugänglicher Ladepunkt:

  • Ladepunkt im öffentlichen Straßenraum
  • Ladepunkt auf privatem Grund UND der Parkplatz kann befahren werden von
  • einem unbestimmten Personenkreis, oder
  • einem Personenkreis mit allgemein bestimmbaren Merkmalen

Die Definition „öffentlich zugänglicher Ladepunkt“ ist unabhängig von einer Zutrittsberechtigung oder einer Abrechnung.

Siehe auch § 2 - Abs. 7-9 der Ladesäulenverordnung: https://www.gesetze-im-internet.de/lsv/ - Abruf 24.10.2017