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Öffentlich zugängliche Normalladepunkte (Ladeleistung bis maximal 22 kW)
Öffentlich zugängliche Schnellladepunkte (Ladeleistung größer als 22 kW)
Öffentlich zugänglicher Ladepunkt:
Die Definition „öffentlich zugänglicher Ladepunkt“ ist unabhängig von einer Zutrittsberechtigung oder einer Abrechnung.
Siehe auch § 2 - Abs. 7-9 der Ladesäulenverordnung: https://www.gesetze-im-internet.de/lsv/ - Abruf 24.10.2017